Wissenswertes für Gläubiger
Nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung erfolgt die Verteilung der pfändbaren Beträge durch uns als Treuhänder einmal jährlich innerhalb der ersten acht Kalenderwochen jeden Jahres. Zur Verteilung benötigen wir von Ihnen als Treuhänder die Kontoverbindung (IBAN & BIC) und den Verwendungszweck, falls Sie einen speziellen Verwendungszweck wünschen.
Wenn keine Ausschüttung erfolgte…
…können folgende Gründe vorliegen:
- Es langen keine pfändbaren Beträge auf dem Treuhandkonto ein, weil kein pfändbares Einkommen vorliegt (z.B. aufgrund der Einkommenshöhe oder aufgrund von Unterhaltspflichten) oder zwar pfändbares Einkommen vorliegt, aber diese Beträge noch an einen vorgereihten Vertragspfandgläubiger gehen (bis zum Erlöschen nach § 12a IO).
- Es langen zwar Eingänge auf dem Treuhandkonto ein, es liegen aber noch vorrangig zu begleichende Massekosten (Verfahrenskosten) vor. Erst nach Begleichung der vorrangigen Verfahrenskosten kommt es zu Verteilungen an die Insolvenzgläubiger (§ 203 IO).
- Wir haben keine Kontoverbindung, die Quote wurde daher sichergestellt. Sobald uns eine Kontoverbindung bekannt wird, können wir die sichergestellten Beträge anweisen.
- Es handelt sich um eine bedingte Forderung, sodass die Beträge sichergestellt werden mussten. Erst mit Nachweis des Bedingungseintritts können die sichergestellten Beträge angewiesen werden.
- Die Bestellung zum Treuhänder erlangte erst in den letzten drei Monaten vor der Ausschüttung Rechtskraft. Aus verwaltungstechnischen Gründen gelangen nur Fälle zur Ausschüttung, die wir seit mindestens drei Monaten betreuen. Etwaige Beträge werden dann mit der nächsten regulären Ausschüttung verteilt.
Nachträgliche Berücksichtigung bisher nicht angemeldeter Forderungen
Im Abschöpfungsverfahren werden nur Insolvenzforderungen, d.h. Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, berücksichtigt. Wurden derartige Forderungen übersehen und nicht zur Insolvenz angemeldet, sind diese Forderungen dann zu berücksichtigen, wenn Sie feststehen und dies dem Gläubiger angezeigt wird (§ 207 Abs. 1 IO).
Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. (§ 207 Abs. 2 IO).
Möchten Sie daher eine Insolvenzforderung nachträglich bei uns als Treuhänder bekannt geben, benötigen wir jedenfalls
- Unterlagen (Zahlungsbefehl, Urteil, Anerkenntnis etc.), aus denen das Bestehen der Forderung klar ersichtlich ist,
- eine Aufstellung der Forderung mit Kapital, Zinsen und Kosten mit Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und
- Ihre Kontoverbindung.
Beachten Sie, dass wir Ihre Forderung erst berücksichtigen können, wenn die Kosten für die nachträgliche Prüfung nach § 207 IO bezahlt sind.
Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können von uns als Treuhänder nicht im Abschöpfungsverfahren berücksichtigt werden. Diese werden nicht vom Verfahren umfasst.
