Wissenswertes für SchuldnerInnen
Aufgaben des Treuhänders
Als gerichtlich bestellter Treuhänder haben wir die Aufgabe, Ihren Dienstgeber vom Abschöpfungsverfahren zu verständigen, die pfändbaren Teile Ihres Einkommens anzulegen und jährlich an die Gläubiger zu verteilen.
Wir errichten dazu ein eigenes Treuhandkonto, auf das Ihr Dienstgeber das pfändbare Einkommen einzuzahlen hat. Die konkrete Kontoverbindung teilen wir Ihnen, dem Dienstgeber und dem Gericht in einem eigenen Schreiben mit.
Ihre Aufgaben als SchuldnerIn
Solange Sie sich im Abschöpfungsverfahren befinden, haben Sie aufgrund der Bestimmungen in der Insolvenzordnung sogenannte „Obliegenheiten“ zu beachten, damit Sie nach Ablauf des Verfahrens von den restlichen Schulden befreit werden können.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang daher insbesondere folgende Punkte:
Teilen Sie uns und dem Gericht Änderungen Ihres Arbeitsplatzes, der bezugsauszahlenden Stelle oder Ihrer Einkommenshöhe unverzüglich schriftlich (Post, Fax, E-Mail – unsere Kontaktdaten siehe rechts) mit. Dies betrifft sowohl tatsächliche Änderungen Ihres Arbeitsplatzes (anderer Dienstgeber, Arbeitslosengeldbezug beim AMS) als auch Änderungen Ihres Arbeitsbezugs, z.B. Bezug von Krankengeld von der Gebietskrankenkasse wegen längerem Krankenstand. Sie können für Mitteilungen folgendes Formular verwenden. Änderungsmeldung (PDF, 452KB)
Die Pfändungsberechnung führt Ihr Dienstgeber durch. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Lohnzettel, ob die pfändbaren Bezüge ausgewiesen sind und an uns als Treuhänder abgeführt werden. Zur korrekten Berechnung des Existenzminimums teilen Sie Ihrer Lohnverrechnung die Unterhaltspflichten mit, für die Sie zu sorgen haben.
Informieren Sie uns und das Gericht über jeden Wohnsitzwechsel während des Verfahrens. Sie können für die Mitteilung eines Arbeitsplatz- oder Wohnsitzwechsels an uns und das Gericht folgendes Formular verwenden oder dies formlos schriftlich per Post, Fax oder E-Mail (unsere Kontaktdaten siehe rechts) mitteilen. Änderungsmeldung (PDF, 452KB)
Während des Abschöpfungsverfahrens dürfen Sie an Insolvenzgläubiger keine direkten Zahlungen leisten, sondern nur an uns als Treuhänder. Dies gilt auch für Insolvenzgläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben und nachträglich Forderungen gegen Sie geltend machen.
Beachten Sie, dass Sie während des Abschöpfungsverfahrens keine neuen Schulden machen dürfen.
Wenn Sie im Laufe des Abschöpfungsverfahrens Vermögen erben oder geschenkt erhalten, teilen Sie das mit, da solches Vermögen herauszugeben und an die Gläubiger zu verteilen ist.
Wenn Sie während des Verfahrens eine Vorladung des Insolvenzgerichts erhalten, gehen Sie unbedingt hin, da ansonsten das Verfahren eingestellt werden kann.
Wir verteilen jährlich innerhalb der ersten acht Wochen des Jahres die eingegangenen Beträge an Ihre Gläubiger. Sie erhalten darüber von uns jährlich eine Aufstellung der bei uns eingelangten und an die Gläubiger verteilten Beträge (= Rechnungslegung).
Die Vergütung des Treuhänders beträgt gemäß Insolvenzordnung 6% der einlangenden Beträge, mindestens jedoch EUR 12,- (inkl. 20% USt.) monatlich. Sie wird von den einlangenden Beträgen einbehalten und auf der Rechnungslegung ausgewiesen.
Sie haben Anspruch auf die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn
- das Abschöpfungsverfahren sieben Jahre gelaufen ist und die Gläubiger mindestens 10% der Schulden zurück erhalten haben oder
- das Abschöpfungsverfahren mindestens drei Jahre gelaufen ist und die Gläubiger mindestens 50% der Schulden
erhalten haben.
Sie können auch freiwillige Zahlungen leisten, um sicher zu stellen, dass die 10%-Quote erreicht wird. Merken Sie freiwillige Zahlungen bitte am Zahlschein an oder teilen Sie uns das gesondert mit.
