Informationen für Drittschuldner (Arbeitgeber)

Die hier und auf den folgenden Seiten dargestellten Verfahrensdetails beziehen sich auf den Privatkonkurs, wie er seit der Novelle mit 17. Juli 2021 gilt. Sollten Sie Fragen zu Verfahren haben, die vor diesem Stichtag begonnen haben, wenden Sie sich bitte an unsere MitarbeiterInnen (siehe Kontaktinformationen rechts).

Bedeutung des Abschöpfungsverfahrens

Die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens (als 3-jähriger Tilgungsplan oder als 5-jähriger Abschöpfungsplan) bedeutet, dass Ihr/e DienstnehmerIn eine gerichtliche Schuldenregulierung erreicht hat. Er/sie hat dazu für die Dauer des Verfahrens – in der Regel fünf Jahre (Abschöpfungsplan) oder unter bestimmten Voraussetzungen drei Jahre (Tilgungsplan) – das pfändbare Einkommen/die pfändbaren Bezüge an uns als Treuhänderin abgetreten. Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger auf das SchuldnerInnenvermögen sind während des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 206 IO nicht mehr zulässig.

Aufgaben der Treuhänderin

Als gerichtlich bestellter Treuhänderin haben wir die Aufgabe, die von Ihnen als Drittschuldner auf unser Treuhandkonto abgeführten Beträge am Verfahrensende an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.
Ihr/e DienstnehmerIn und das Gericht erhalten von uns jährlich einen Bericht über die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge und eine allfällig vorgenommene Verteilung an die Gläubiger (Rechnungslegung).

Benötigte Informationen von Ihnen als Drittschuldner

Mit Verständigung von der Abtretungserklärung ersuchen wir gleichzeitig um Informationen zum Beschäftigungsstatus. Eine formelle Drittschuldnererklärung im Sinne der Exekutionsordnung benötigen wir nicht. Es genügt eine formlose Mitteilung des Netto-Einkommens des/der DienstnehmerIn, des pfändbaren Anteils und etwaiger bei Ihnen bekannt gegebenen Unterhaltspflichten. Sie können dies per Post, Fax oder E-Mail machen (unsere Kontaktdaten siehe rechts).
Weiters ersuchen wir um Benachrichtigung, wenn der/die DienstnehmerIn aus Ihrem Unternehmen ausscheidet oder Ansprüche auf Auszahlung aus Mitarbeitervorsorge-Kassen, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder ähnliche Ansprüche erwirbt. Im Falle einer bloß saisonalen Unterbrechung des Dienstverhältnisses ist keine gesonderte Verständigung nötig.

Wichtige Punkte bei der Pfändungsberechnung

Als Drittschuldner haben Sie die sich nach den Pfändungsbestimmungen der Exekutionsordnung ergebenden Beträge auf das von uns bekannt gegebene Konto abzuführen. Die Abtretung der Bezüge an die Treuhandschaft geht anhängigen Exekutionen vor, auch wenn diese vor Verständigung von der Abtretung begründet worden sein sollten. § 303a EO ist nicht anzuwenden. Überweisungen an uns als Treuhänderin sind daher sofort durchzuführen und nicht erst nach vier Wochen.

Aufrechte vertragliche Pfandrechte, die vom Pfandrechtsgläubiger im Insolvenzverfahren gem. § 113a IO geltend gemacht wurden, haben eine Sonderstellung. Angemeldete vertragliche Pfandrechte erlöschen gemäß § 12a IO erst zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sind daher bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Bis dahin ist das pfändbare Einkommen vorrangig an den Pfandrechtsgläubiger zu überweisen. Grundsätzlich informieren wir Sie als Treuhänderin über das Erlöschen des vertraglichen Pfandrechts nach Ablauf der zwei Jahre.

Für laufende Unterhaltsexekutionen sind die besonderen Bestimmungen der Exekutionsordnung dazu zu beachten, insbesondere, dass für diese Exekutionen die „Sondermasse" gemäß § 291b EO heranzuziehen ist. Sollte somit eine Unterhaltsexekution anhängig sein, hat diese auf die „normale" Pfändungsmasse für die Insolvenzgläubiger keinen Einfluss.

Bei Fragen zur Pfändungsberechnung können Sie sich an das Insolvenzgericht wenden oder an das Team der ASB Treuhandschaften (Kontakt rechts). Hinweise zur Pfändungsberechnung inkl. Pfändungstabellen finden Sie in unserem Service-Bereich.

zum Service-Bereich für Drittschuldner

 

Bitte beachten Sie, dass die aufgrund dieses Verfahrens durchzuführenden Abzüge grundsätzlich fünf Jahre (Abschöpfungsplan) bzw. drei Jahre (Tilgungsplan) laufen. Sollte in Ihrem EDV-Programm zur Durchführung der Pfändungen eine Forderungssumme einzugeben sein, genügt die Eingabe eines fiktiven Betrags, der so hoch gewählt sein sollte, dass die Abzüge für die Dauer des Verfahrens gewährt sind.

Auswirkungen eines Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Sollte ein Beschluss über die Aufhebung des Schuldenregulierungs- bzw. Insolvenzverfahrens zugehen, hat dieser keine Auswirkung auf das Abschöpfungsverfahren. Mit rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gilt gemäß § 200 Abs. 4 IO das Insolvenzverfahren als aufgehoben.

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens?

Das Abschöpfungsverfahren (Abschöpfungsplan oder Tilgungsplan) wird durch gerichtlichen Beschluss beendet. Vom Verfahrensende erhalten Sie vom Insolvenzgericht eine Verständigung.

Kontakt Treuhandabteilung

ASB Treuhandschaften

eine Abteilung der
ASB Schuldnerberatungen GmbH
Bockgasse 2 b
4020 Linz

webERV Zustellcode: Z610269

telefonische Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 - 12.30

 

Ediktsdatei

Internet-Homepage vom Justiz-Ministerium für Veröffentlichungen der Gerichte
Zur Ediktsdatei

 

Schuldenberatung

Webportal mit allen Kontakten zu Schuldenberatungen und Informationen zu Überschuldung und Schuldenregulierung
Staatlich anerkannte Schuldenberatungen