Informationen für Gläubiger

Die hier und auf den folgenden Seiten dargestellten Verfahrensdetails beziehen sich auf den Privatkonkurs, wie er seit der Novelle mit 17. Juli 2021 gilt. Sollten Sie Fragen zu Verfahren haben, die vor diesem Stichtag begonnen haben, wenden Sie sich bitte an unsere MitarbeiterInnen (siehe Kontaktinformationen rechts).

 

Nach § 203 IO erfolgt die Verteilung der pfändbaren Beträge durch uns als Treuhänderin am Verfahrensende. Während des Verfahrens kommt es nur zu einer Verteilung, wenn hinreichend verteilbare Beträge vorliegen oder zumindest eine Quote von 10% verteilt werden kann.
Zur Verteilung benötigen wir von Ihnen als Treuhänderin die Kontoverbindung (IBAN & BIC) und den Verwendungszweck, falls Sie einen speziellen Verwendungszweck wünschen.

Wenn keine Ausschüttung erfolgte...

…beachten Sie bitte, dass zur Verminderung des Verwaltungsaufwands der Gläubiger, des Gerichts und der Treuhänderin die Verteilung grundsätzlich erst am Verfahrensende stattzufinden hat (§ 203 Abs. 1 IO). Während der Laufzeit des Verfahrens hat eine Verteilung nur zu erfolgen, wenn hinreichende Beträge oder zumindest eine Quote von 10% verteilbar sind. Derartige Zwischenverteilungen bilden daher die Ausnahme.

Gründe, warum über die obigen Umstände hinaus, keine Ausschüttung erfolgt sein könnte:

  • Es langen keine pfändbaren Beträge auf dem Treuhandkonto ein, weil kein pfändbares Einkommen vorliegt (z.B. aufgrund der Einkommenshöhe oder aufgrund von Unterhaltspflichten) oder zwar pfändbares Einkommen vorliegt, aber diese Beträge noch an einen vorgereihten Vertragspfandgläubiger gehen (bis zum Erlöschen nach § 12a IO).
  • Es langen zwar Eingänge auf dem Treuhandkonto ein, es liegen aber noch vorrangig zu begleichende Masse-oder Verfahrenskosten vor. Erst nach Begleichung der vorrangigen Verfahrenskosten kommt es zu Verteilungen an die Insolvenzgläubiger (§ 203 IO).
  • Wir haben keine Kontoverbindung, die Quote wurde daher sichergestellt. Sobald uns eine Kontoverbindung bekannt wird, können wir die sichergestellten Beträge anweisen
  • Es handelt sich um eine bedingte Forderung, sodass die Beträge sichergestellt werden mussten. Erst mit Nachweis des Bedingungseintritts können die sichergestellten Beträge angewiesen werden.

Nachträgliche Berücksichtigung bisher nicht angemeldeter Forderungen

Im Abschöpfungsverfahren werden nur Insolvenzforderungen, d.h. Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, berücksichtigt. Wurden derartige Forderungen übersehen und nicht zur Insolvenz angemeldet, sind diese Forderungen dann zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzgläubiger nicht von der Insolvenzeröffnung verständigt wurde, die Forderungen feststehen und dies der Treuhänderin angezeigt wird (§ 207 Abs. 1 IO).
Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Insolvenzgläubiger der Treuhänderin 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. (§ 207 Abs. 2 IO).

Möchten Sie daher eine Insolvenzforderung nachträglich bei uns als Treuhänderin bekannt geben, benötigen wir jedenfalls:

  • Eine Bestätigung des Gerichts, dass Sie nicht von der Insolvenzeröffnung verständigt wurden
  • Unterlagen (Zahlungsbefehl, Urteil, Anerkenntnis etc.), aus denen das Bestehen der Forderung klar ersichtlich ist,
  • Eine Aufstellung der Forderung mit Kapital, Zinsen und Kosten mit Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und
  • Ihre Kontoverbindung.

Beachten Sie, dass wir Ihre Forderung erst berücksichtigen können, wenn die Kosten für die nachträgliche Prüfung nach § 207 IO bezahlt sind.

Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können von uns als Treuhänderin nicht im Abschöpfungsverfahren berücksichtigt werden. Diese werden nicht vom Verfahren umfasst.

Kontakt Treuhandabteilung

ASB Treuhandschaften

eine Abteilung der
ASB Schuldnerberatungen GmbH
Bockgasse 2 b
4020 Linz

webERV Zustellcode: Z610269

telefonische Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 - 12.30

 

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