Neue Bestimmungen bei Überweisungen
(11.06.2013) Am 16. März ist das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG BGBl I 50/2013) in Kraft getreten. Die Regelungen betreffen fast ausnahmslos den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Sonderregelungen für das Unternehmer-Verbraucher Verhältnis wurden nur in § 6a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Erfüllung von Geldschulden und in § 15 Abs 3 Mietrechtsgesetz (MRG) zur Fälligkeit von Mietzinsen geschaffen. Demnach hat der/die Unternehmer/in dem/der Verbraucher/in zur Erfüllung der Geldschuld ein Bankkonto bekanntzugeben, sofern nicht aufgrund des Vertragsverhältnisses Barzahlung üblich ist oder Zahlung mittels Einziehung oder Kreditkarte vereinbart wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Überweisung reicht es – auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin - aus, dass der/die Verbraucher/in am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Bei der Miete gilt: Wurde kein späterer Zahlungstermin vereinbart, ist der Mietzins am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Der Vermieter muss dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntgeben.
Das Zahlungsverzugsgesetz im Detail