VKI-Sammelaktion gegen Santander Bank
(10.12.2014) Der OGH untersagte der Santander Bank in einem Verbandsverfahren des VKI die weitere Verwendung und Berufung auf eine gesetzwidrige Klausel und eine Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes ohne die Berücksichtigung der Kosten einer (Kredit-)Restschuldversicherung. Diese wird gemeinsam mit dem Kreditvertrag verpflichtend abgeschlossen oder- als bestehende Versicherung – zur Besicherung des Kredites verwendet. Die gesetzliche Folge der Angabe eines zu geringen effektiven Jahreszinssatzes ist nach §9 VKrG, dass der vertraglich vereinbarte Sollzinssatz so zu verringern ist, dass er dem angegeben effektiven Jahreszinssatz entspricht. Die Bank hat nach §9 VKrG allen KundInnen die neuen (geringeren) Raten bekanntzugeben. Bis zur Bekanntgabe könnten die Kreditnehmer weitere fällige Ratenzahlungen auch zurückbehalten. Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums noch bis 31. Dezember eine Sammelaktion für die betroffenen Kreditnehmer durch.
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