Recht auf Basiskonto
(19.09.2016) Seit 18. September 2016 gilt in Österreich das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), womit eine Richtlinie der EU umgesetzt wurde. Das Gesetz brachte u.a. das Recht auf ein Basiskonto. Somit sind Banken verpflichtet, allen Menschen ein Konto auf Habenbasis zur Verfügung zu stellen. Davon profitieren besonders Personengruppen, denen zuvor häufig ein Konto verwehrt wurde: Menschen, die überschuldet oder von einem Privatkonkurs betroffen sind, Menschen ohne festen Wohnsitz oder Einkommen und AsylwerberInnen. Das Recht auf ein Basiskonto gilt für alle VerbraucherInnen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU. Das Basiskonto muss alles können, was andere Konten standardmäßig auch anbieten: Barein- und auszahlungen, Daueraufträge, Lastschriften, Überweisungen,… Allerdings ist beim Basiskonto keine Kontoüberziehung vorgesehen. Das Basiskonto darf maximal 80 Euro im Jahr kosten. Für „wirtschaftlich oder sozial schutzbedürftige Personen“ dürfen maximal 40 Euro pro Jahr anfallen: als solche gelten u.a. Personen im Schuldenregulierungsverfahren; BezieherInnen von Mindestsicherung, von Studienbeihilfe, von Pension/Arbeitslosengeld/Lehrlingsentschädigung bis zum Ausgleichszulagen-Richtsatz; Obdachlose und AsylwerberInnen.
Alle Details zum Basiskonto haben wir in einem FactSheet zusammen gefasst: