Startschuss für Privatkonkurs Neu

(30.10.2017) Die neuen Regeln im Privatkonkurs gelten ab 1. November 2017 und betreffen vor allem das Abschöpfungsverfahren, die letzte Stufe im Privatkonkurs. Hier muss in der Rückzahlung keine Mindestquote (bisher zehn Prozent) mehr erreicht werden. Das heißt, Menschen mit sehr geringem Einkommen (etwa Alleinerziehende) oder mit sehr hohen Schulden (etwa aus einer gescheiterten Selbstständigkeit) können sich nun auch im Privatkonkurs entschulden. Die Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens wurde von sieben auf fünf Jahre gesenkt. In dieser Zeit müssen die Betroffenen jedes Einkommen über dem Existenzminimum zur Rückzahlung der Schulden abgeben. Zu den Pflichten zählt auch das Bemühen um eine Erwerbsarbeit, was unter bestimmten Voraussetzungen mindestens einmal jährlich bei Gericht zu belegen ist.

Erleichterungen auch für laufende Verfahren
Um Menschen in laufenden Verfahren nicht zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen definiert. Auch in derzeit schon laufenden Fällen können Betroffene einen Antrag auf Restschuldbefreiung ohne Mindestquote stellen. Das bedeutet für viele Familien, dass sie nicht mehr unter dem Existenzminimum und damit weit unter der Armutsgrenze leben müssen. Denn bisher zwang die Mindestquote Überschuldete oft dazu, Rückzahlungen aus dem Existenzminimum zu leisten ─ das eigentlich für die wirtschaftliche Mindestabsicherung der Familie reserviert war.
Privatkonkurse, die noch länger als fünf Jahre dauern würden, können zudem frühzeitig beendet werden. „Für betroffene Menschen bedeutet das eine große Erleichterung, die schon jetzt in den Schuldenberatungen bemerkbar ist“, sagt Clemens Mitterlehner, Geschäftsführer der ASB Schuldnerberatungen GmbH, Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen. „Neben all den organisatorischen und rechtlichen Veränderungen, die mit dieser erfreulichen Gesetzesänderung einhergehen, spüren wir in der Schuldenberatung eine Veränderung am deutlichsten: Wir können Menschen eine Perspektive anbieten – egal wie hoch die Schulden sind und auch wenn nur ein geringes Einkommen vorliegt“

 

zur Aussendung der asb am 30.10.2017

 

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zur Fachzeitschrift "dasbudget" - Ausgabe "Entschuldung Neu"

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