Ausweitung Wirkungskreis RechtspflegerInnen
(11.12.2017) Mit 1. Jänner 2018 tritt die Änderung des § 17a Rechtspflegergesetzes (RpflG) in Kraft (siehe dazu BGBl I Nr. 98/2016): Durch Entfall der bisherigen Wertgrenze von EUR 50.000 werden RechtspflegerInnen sämtliche Schuldenregulierungsverfahren übertragen. Bisher waren RichterInnen mit Schuldenregulierungsverfahren über dieser Wertgrenze befasst. Die Regelung gilt für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden. § 17a Abs 2 RpflG, wonach RichterInnen Billigkeitsentscheidungen nach § 213 Abs 2 bis 4 IO vorbehalten bleiben, hat nur noch Bedeutung für Abschöpfungsverfahren, die vor dem 1. November 2017 (Inkrafttreten der Insolvenzrechtsnovelle) beantragt wurden (s. dazu IRÄG 2017 BGBl I Nr. 122/2017).