Urteil: Grenzen für Kündigungsfrist bei Handys
(09.03.2018) Die Arbeiterkammer (AK) hat die Anbieter "Drei" und "A1" wegen Klauseln, die für die Kündigung des Vertrags eine Frist von zwölf Wochen vorsahen, geklagt. Das ist unzulässig lang, urteilte der Oberste Gerichtshof in beiden Fällen. Die KundInnen müssen daher die Kündigungsfrist nicht einhalten. Das Urteil gilt für alle Handy-Verträge, die vor dem 26. Februar 2016 abgeschlossen wurden. Bei späteren Verträgen darf die Kündigungsfrist ohnehin nie länger als einen Monat sein. Gegen andere Mobilfunkanbieter wirkt das Urteil zwar nicht unmittelbar, trotzdem rät die AK allen KundInnen, sich auf die Urteile zu berufen, wenn auch ihre Verträge noch eine Kündigungsfrist von zwölf Wochen vorsehen.