Datenschutzbehörde: Löschfristen im Privatkonkurs
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.
Kreditauskunfteien speichern für Bonitätsauskünfte noch lange nach Beendigung des Privatkonkurses Daten von SchuldnerInnen. Bisher war die gängige Meinung, dass die Daten bis sieben Jahre nach der Restschuldbefreiung aufbewahrt werden dürfen. In einer Entscheidung 2019 hat die Datenschutzbehörde befunden, dass durch die DSGVO eine starre Aufbewahrungsfrist nicht mehr verhältnismäßig sei. Es ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, wie hoch und wie alt die einzelnen Forderungen sind, wie viele Forderungen über ein Inkassounternehmen eingetrieben wurden und welche Zeitspanne seit der Begleichung einer Forderung verstrichen ist.
Zum Beitrag auf konsumentenfragen.at