Gesamtreform des Exekutionsrechts: Entwurf begutachtet
(11.1.2021) Das Justizministerium hat Ende November 2020 einen Entwurf für die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) zur Begutachtung verschickt. Ziel ist es, die Effizienz des Exekutionsverfahrens zu steigern. Kernpunkte der Novelle sind aus Sicht der Schuldenberatungen die geplante „Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit" nach § 49a EO sowie die Einführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens. Stellt sich bei einem Exekutions-Vollzug heraus, dass die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsunfähig ist, soll dies vom Gericht mit Beschluss festgestellt werden. Zudem ist eine entsprechende Veröffentlichung in der Ediktsdatei vorgesehen. Im Entwurf ist unklar, ob nur Gläubiger in der Folge ein Gesamtvollstreckungsverfahren als Sonderfall des Schuldenregulierungsverfahrens beantragen können. Die Schuldenberatungen sprechen sich dafür aus, dass auch ein Antragsrecht von SchuldnerInnen vorgesehen werden soll. Beim Gesamtvollstreckungsverfahren wird regelmäßig die Vermögenslage der Schuldnerin oder des Schuldners überprüft. Die gepfändeten Beträge werden an die Gläubiger verteilt. SchuldnerInnen haben für eine Restschuldbefreiung die Möglichkeit, während des Gesamtvollstreckungsverfahrens eine Umwandlung in ein Schuldenregulierungsverfahren zu beantragen.
Aus Sicht der Schuldenberatungen ist die grundlegende Zielrichtung der Gesamtvollstreckung zu begrüßen. Zum Verfahrensablauf sind aber noch viele Fragen offen. Die asb hat im Austausch mit den staatlich anerkannten Schuldenberatungen vor Weihnachten eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben. Sie findet sich auf der Webseite des Parlaments.
Zur Stellungnahme auf der Parlamentsseite